Navigieren in der Sekundarschule Seuzach

Verzeichnis der Informationsbestände

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz IDG verpflichtet in Artikel 14 Abs. 4 die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe, Verzeichnisse ihrer Informationsbestände VIB zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Das VIB soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Unterlagen in einer Gemeinde produziert und verwaltet werden und ob diese Personendaten enthalten.